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Enzyklika Humnae Vitae

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2.7. Zur leiblichen Vereinigung außerhalb der Ehe
Manche Menschen forderten die teilweise Aufhebung des Verbotes gegen vorehelichen Verkehrs.
Diese Teilaufhebung soll in mehreren Fällen stattfinden:
1. Wenn eine ernste Heirat in Absicht ist.
2. Wenn eine fast eheliche Zuneigung in den Herzen der beiden Partner vorhanden ist.
3. Wenn die Feier der Hochzeit durch äußere Einflüsse verhindert wurde.
4. Wenn die intime Beziehung als notwendig erscheint, um die Liebe aufrecht zu erhalten.
Diese Auffassung widerspricht zwar der christlichen Kirche, nach der jede körperliche Hingabe vor der Ehe verboten ist. Durch die Ehe wird also die Liebe der Ehepartner noch gefestigt. Diese gefestigte Liebe sei zu vergleichen mit der Liebe wie Christus die Kirche liebt. „Die leibliche Vereinigung in Unzucht“ entehrt die Kirche also. Diese leibliche Vereinigung ist nur dann rechtmäßig, wenn eine vor dem Gesetz bestehende Lebensgemeinschaft besteht. Dies sei die einzige Lehre, die die katholische Kirche je gelehrt habe und in der Geschichte immer eine tiefe Übereinstimmung damit hatte. Die Erfahrung der Katholiken lehrte sie, daß die Liebe durch den Erhalt der Ehe geschützt wird und damit die geschlechtliche Vereinigung den Forderungen ihrer Finalität und der menschlichen Würde entspricht. Diese Forderungen verlangen einen durch die Gesellschaft beglaubigten Ehevertrag, der für das Wohl der Familie von äußerster Bedeutung ist. Eine solche, jedoch außereheliche Liebe, kann sich jedoch nie zu einer Vater-, Mutterliebe entfalten und das außereheliche Kind würde unter dieser Tatsache erheblich leiden.

2.8. Seelsorge und HomosexualitätIm Kontrast zur bestehenden Lehre des kirchlichen Lehramtes und dessittlichen Empfindens entschuldigen heutzutage einige, mit Berufung aufpsychologische Studien, die Beziehung homosexueller.
Dabei kann man zwei Arten der Homosexualität unterscheiden:1. Diejenigen, dessen Homosexualität durch beispielsweise Gewohnheit oder falsche Erziehung hervorgerufen wurde. 2. Diejenigen, die durch einen angeborenen Trieb oder eine psychische
Störung homosexuell wurden.
Sie unterscheiden also zwischen der heilbaren und der unheilbaren
Homosexualität. Im Bezug auf die zweite Art sagen einige, daß dies ein guter Rechtfertigungsgrund sei, und daß diese Menschen auch in einer Lebens- oder Liebesgemeinschaft leben können, falls sie nicht imstande fühlen, alleine zu leben. Die Seelsorge sei solchen Menschen nennen die Autoren sehr schwierig, und daß man sehr viel Verständnis für diese Menschen aufbringen müsse um ihnen mit ihren „Problemen“ zu helfen. In der Heiligen Schrift werden Homosexuelle als Menschen mit schweren Verirrungen verurteilt und außerdem als eine traurige Folge der Verleumdung Gottes dargestellt. Diese Schrift läßt zwar nicht den Schluß zu, daß alle, die an dieser Anomalie leiden, persönlich dafür verantwortlich sind, aber sie läßt klar hindurch kommen, daß dieses Verhalten in keinerlei Form gutgeheißen werden kann.
  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
Handelsgesetzbuch HGB: ohne Seehandelsrech...
Arbeitsgesetze
Grundgesetz GG: Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtsh...
Strafgesetzbuch StGB
Aktiengesetz · GmbH-Gesetz: mit Umwandlungsgesetz, Wertpapiererw...
Zivilprozeßordnung. ZPO
 
   
 
     
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